Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Konatec GmbH (im Folgenden „Konatec“), sofern nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Konatec hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Mit der Beauftragung anerkennt der Kunde diese AGB.
(2) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass dies erneut ausdrücklich vereinbart werden muss, sofern Konatec dem Kunden bei Vertragsabschluss nicht anderweitige Bedingungen vorgelegt hat.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von Konatec sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Konatec oder die Erbringung der Leistung zustande.
(2) Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellten Produkte oder Dienstleistungen erwerben zu wollen. Konatec ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung der Ware anzunehmen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen behält sich Konatec alle Rechte vor. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit der ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung von Konatec zulässig.
(3) Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen von diesen AGB gelten nur, wenn sie von Konatec schriftlich bestätigt wurden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk (EXW) einschließlich Verladung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, falls nicht anders vereinbart. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Versand und Versicherung werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Bei Lieferungen außerhalb Österreichs fallen zusätzlich die jeweils geltenden Aus- und Einfuhrabgaben an. Für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle oder andere Nebenleistungen anfallende Kosten, sowie die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von Konatec ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Konatec berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Konatec behält sich das Recht vor, weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Ein Skonto wird gewährt, wenn es bei Rechnungstellung ausdrücklich eingeräumt wird.
(5) Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Aufnahme von Vergleichsgesprächen, Vollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Insolvenzantrag kann Konatec bis zur Bewirkung der Gegenleistung den Auftrag einstellen und die Leistung verweigern.
(6) Grundsätzlich gilt das Verbot der Aufrechnung. Der Kunde kann nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen mit Forderungen der Konatec aufrechnen.
4. Lieferung und Versand
(1) Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Konatec schriftlich bestätigt wurden. Konatec bemüht sich, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten, übernimmt jedoch keine Haftung für Verzögerungen, die durch unvorhersehbare Umstände entstehen.
Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Ausschuss wichtiger Fertigsteile, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Krieg und Pandemien, um die Dauer der Hinderung verlängert.
(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Konatec weitere Leistungen, wie z.B. die Versendungskosten oder Anlieferung übernommen hat.
(3) Konatec ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(4) Im Falle des Abnahmeverzuges des Kunden ist die Konatec berechtigt die Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Kunden einzulagern. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde eine spätere als die vereinbarte Lieferung wünscht. Die Fälligkeit der bei Versandbereitschaft zu zahlenden Kaufpreisrate/des zu zahlenden Kaufpreises wird durch den Abnahmeverzug des Kunden nicht berührt.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum von Konatec. Der Kunde stimmt dem Eigentumsvorbehalt ausdrücklich zu. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen, noch weiterveräußern. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Kunde verpflichtet, das Eigentumsrecht von Konatec geltend zu machen und Konatec unverzüglich zu verständigen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Konatec berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch Konatec liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
6. Gewährleistung und Haftung
(1) Die gelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat Konatec nach Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wird der erkennbare Mangel nicht unverzüglich bzw. spätestens nach 7 Tagen ab Erhalt der Ware gerügt, gilt das Recht auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz als verfristet. Gewährleistungsansprüche verjähren darüber hinaus nach einem Jahr ab Übergabe bzw. Übernahme der Ware.
(2) Konatec übernimmt keine Haftung für Sach- und Vermögensschäden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, welche infolge leichter Fahrlässigkeit durch Konatec oder Personen, die für Konatec einzustehen haben, verursacht werden. Der Kunde hat das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu beweisen.
Ist Konatec zum Schadenersatz verpflichtet, ist die Höhe des zu ersetzenden Schadens in jedem Fall mit 30 % des Auftragswertes begrenzt.
Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Übergabe bzw. Übernahme der Ware.
(3) Die Haftung für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, Lagerung oder Verwendung der Ware durch den Kunden zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
7. Rücktritt und Stornierung
(1) Konatec ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Kunden schließen lassen.
(2) Stornierungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Konatec. Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden kann Konatec eine angemessene Stornogebühr verlangen.
8. Datenschutz
(1) Konatec erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist und gesetzliche Bestimmungen dies erlauben. Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung von Konatec.
9. Immaterialgüterrechte
Sämtliche, mit den Produkten, Entwicklungen, Unterlagen etc. verbunden Immaterialgüterrechte bleiben ausschließlich im Eigentum der Konatec.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Konatec GmbH, Villacher Straße 93 - 95, AT-9800 Spittal Drau.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, das zuständige Gericht in Spittal an der Drau als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes und des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zur Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in der bei Abschluss des betroffenen Vertrages gültigen Fassung anzuwenden.
11. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

